Zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern müssen seit 1. Januar 2021 alle Fahrzeuge über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht mit Warnhinweisen ausgestattet sein, die auf die besonderen Gefahren durch tote Winkel hinweisen. Als toten Winkel bezeichnet man Bereiche vor und neben Fahrzeugen, die vom Fahrer weder direkt durch die Scheiben, noch über die Außenspiegeln eingesehen werden können.
Die Verordnung erlaubt nur wenig Spielraum bei der Umsetzung. Anzahl, Größe, Gestaltung und Farben der Kennzeichnung sind exakt vorgegeben, lediglich bei der Positionierung am Fahrzeug sind gewisse Toleranzen zulässig. Erlaubt sind Aufkleber, Schilder oder Magnetfolie, letztere kann aber nur bei Kastenwägen verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Aluminium- oder Kunststoffaufbau halten diese nicht. Vorgeschriebene Größe der Beschilderung ist 25 cm in der Höhe und 17 cm in der Breite, die Ecken müssen abgerundet sein. Bei den Farben gibt das französische Ministerium folgende Daten bekannt:
RAL: Rot 3026, Gelb 1018, Gelber Schatten 1027, Orange 2008, Schwarz 9005
PANTONE: Rot 185 C, Gelb 012 C, Gelber Schatten 3975 C, Orange 716 C, Schwarz NEUTRAL BLACK
Insgesamt sind drei Warnhinweise pro Fahrzeug anzubringen. Im vorderen Bereich, innerhalb eines Bereiches von 1 m von der vordersten Fahrzeugkante gerechnet, jeweils eines rechts und links in einer Höhe von 0,9 bis 1,5 m. Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht abgedeckt werden. Sollte eine Anbringung in dem vorgegebenen Bereich bauartbedingt nicht möglich sein, darf die Höhe auf maximal 2,1 m erweitert werden. Eine dritte Kennzeichnung muss auf der rechten Heckseite angebracht werden. Auch hier gilt ein maximaler Bereich von 1 m ab der rechten Fahrzeugkante und eine Höhe von 0,9 bis 1,5 m.
Bei Missachtung dieser Verordnung droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro.